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   OLG Zweibrücken, 27.08.1981 - 2 AR 4/81   

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https://dejure.org/1981,24389
OLG Zweibrücken, 27.08.1981 - 2 AR 4/81 (https://dejure.org/1981,24389)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.08.1981 - 2 AR 4/81 (https://dejure.org/1981,24389)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27. August 1981 - 2 AR 4/81 (https://dejure.org/1981,24389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1360a; GVG § 23b
    Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen; Rückforderung eines geleisteten Prozeßkostenvorschusses.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 1090
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.08.1981 - 2 AR 4/81
    Da allgemein und zutreffend der Streit über die Pflicht zu der Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses als eine Streitigkeit angesehen wird, die die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, muß dies konsequent auch für die Rückabwicklung gelten mit der Folge, daß ein Rechtsstreit über die Rückzahlung eines Prozeßkostenvorschusses zu den in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallenden Familiensachen gemäß § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 GVG gehört (ebenso OLG München FamRZ 1978, 601, und wohl ebenso OLG Köln FamRZ 1980, 567; vgl. auch BGH FamRZ 1978, 582, 584 = BGHF 1, 105).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ARZ 527/80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Familiensache; Bestimmung des zuständigen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.08.1981 - 2 AR 4/81
    Ob eine Sache Familiensache ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der Klageforderung und seiner Begründung, nicht nach den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1979, 717 mwN; vgl. auch BGH FamRZ 1980, 988 = BGHF 2, 209).
  • BGH, 14.04.1971 - IV ZR 16/70

    Rückforderung des Prozeßkostenvorschusses

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.08.1981 - 2 AR 4/81
    Ebenfalls anerkannt ist, daß der bedürftige Ehegatte einen erhaltenen Vorschuß zurückgewähren muß, wenn die Voraussetzungen, die sein diesbezügliches Verlangen gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind, mithin die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1360a Abs. 4 BGB entfallen sind (vgl. BGHZ 56, 92, 96, 97 = FamRZ 1971, 360, 362).
  • OLG Köln, 04.03.1980 - 4 UF 209/79

    Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung wegen Bestehens eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.08.1981 - 2 AR 4/81
    Da allgemein und zutreffend der Streit über die Pflicht zu der Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses als eine Streitigkeit angesehen wird, die die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, muß dies konsequent auch für die Rückabwicklung gelten mit der Folge, daß ein Rechtsstreit über die Rückzahlung eines Prozeßkostenvorschusses zu den in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallenden Familiensachen gemäß § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 GVG gehört (ebenso OLG München FamRZ 1978, 601, und wohl ebenso OLG Köln FamRZ 1980, 567; vgl. auch BGH FamRZ 1978, 582, 584 = BGHF 1, 105).
  • OLG Zweibrücken, 28.04.1980 - 2 UF 21/80
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.08.1981 - 2 AR 4/81
    Es ist weithin anerkannt, daß die Pflicht zu der Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gemäß § 1360a Abs. 4 BGB Ausfluß der gesetzlichen Unterhaltspflicht ist (vgl. Wacke in MünchKomm, BGB § 1360a Rdn. 20 mwN), und ein Streit hierüber deshalb als Familiensache gemäß § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 GVG zu qualifizieren ist; auch der Senat hat dies bereits ausgesprochen (vgl. FamRZ 1980, 1041).
  • OLG Saarbrücken, 22.01.1987 - 6 UF 11/85
    Abweichend von einem Darlehen ist der Prozeßkostenvorschuß jedoch nicht frei dem Rückzahlungsanspruch ausgesetzt; vielmehr ist dieser nur gegeben, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des bevorschußten Gatten wesentlich verbessert haben, oder die Rückforderung der Billigkeit entspricht (vgl. BGH NJW 1971, 1262; FamRZ 1985, 802 = EzFamR BGB § 1360a Nr. 2 = BGHF 4, 1026; OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 1090; Wacke in MünchKomm, BGB § 1360a Rdn. 31; Göppinger, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 564).
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